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AGB

1. Allgemeines
Allen unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen, sowie sämtlichen zwischen unseren Auftraggebern und uns schriftlich und/oder mündlich zustande kommenden Verträgen und den darauf beruhenden einseitigen und/oder gegenseitigen Ansprüchen, liegen diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung gelten diese Bedingungen als anerkannt. Diese Bedingungen gelten, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden, für alle weiteren künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem/den Auftraggeber(n) und uns als anerkannt. Abweichungen von diesen Bedingungen, Ergänzungen derselben, mündliche Nebenabreden, Zusicherungen von Eigenschaften und/oder nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

2. Angebot und Vertragsabschluss
Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Abschlüsse kommen erst durch unsere Auftragsbestätigung oder Unterzeichnung eines Vertragswerkes zustande. Für die Annahme des Angebotes unseres Auftragsgebers behalten wir uns eine Frist von 14 Tagen ab Zugang vor. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

3. Preise
Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Preise verstehen sich rein netto ab Herstellungswerk oder Versandlager und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung usw. nicht ein. Weiterhin nicht enthalten ist die Miete für die Standfläche einschließlich sämtlicher Nebenkosten.

4. Lieferungen
Lieferungs- und Leistungstermine bedürfen, um rechtsverbindlich zu sein, unserer schriftlichen Bestätigung. Lieferfristen verlängern sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streiks und Aussperrungen soweit beim Eintritt sonstiger unvorhergesehener und von uns nicht zu vertretenen Hindernissen, soweit solche Umstände nachweislich auf die Fertigstellung und/oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die vorerwähnten Umstände bei unseren Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Den sachlichen und/oder zeitlichen Umfang der Lieferung-und Leistungsbeeinträchtigung durch Umstände der vorgenannten Art werden wir in wichtigen Fällen unsern Auftraggebern unverzüglich mitteilen. Dem Auftraggeber zur Nutzung überlassene Gegenstände sind in ordnungsgemäßem, gereinigtem Zustand zurückzugeben. Die Wiederherstellung beschädigter oder nicht mehr nutzbarer überlassener Gegenstände erfolgt auf Nachweis zu Lasten des Auftraggebers.

5. Zusätzliche Aufträge, Dienstleistungen und Besorgungen
Zusatzaufträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Besorgungen und sonstige – wie auch immer geartete – Dienstleistungen, die, ohne Gegenstand einer schriftlichen Auftragsbestätigung unsererseits zu sein, für den Auftraggeber auf dessen Verlangen durch Mitarbeiter von uns durchgeführt werden, werden wir zu dem im Zeitpunkt der Erbringung dieser Besorgungen und/oder Dienstleistungen gültigen Listen-Brutto-Preisen in Rechnung stellen. Mängelansprüche des Auftraggebers für Besorgungen und/oder Dienstleistungen vorbezeichneter Art sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Messeseitige Hauptanschlüsse und die darauf resultierenden Nebenkosten sowie Kosten für die Müllentsorgung am Standplatz sind in unserem Angebot nicht enthalten und gehen zu Lasten des Ausstellers. Kosten, die im Angebot für Auslandsmessen aus technischen Gründen nicht enthalten sind und nach tatsächlichem Aufwand zu Lasten des Austellers abgerechnet werden:

  • Zollkosten sowie Verwaltung der Carnet-Unterlagen
  • Leer-/ Vollguteinlagerung vor Ort
  • Transportpreis vorbehaltlich der ebenerdigen Befahrbarkeit des Messegeländes
  • Standgelder und Platzspesen jedwelcher Art
  • Abrechnung von vertraglich gebunden Messespeditionen für Auf-und Abbau sowie Transport innerhalb des Messegeländes

6. Beanstandungen
Der Auftraggeber hat Lieferung und Leistung unverzüglich nach Erbringung zu untersuchen und abzunehmen, sofern nicht wesentliche Mängel entgegenstehen. Die Ansprüche des Auftraggebers wegen etwaiger Mängel der Lieferung/Leistung sind beschränkt auf das Recht auf Nacherfüllung. Etwaige Mängel sind uns gegenüber unverzüglich und so rechtzeitig schriftlich zu rügen, dass eine Nacherfüllung noch bis Ingebrauchnahme der Lieferung/Leistung erbracht werden kann. Mängel, die auch trotz sorgfältiger Untersuchung nicht erkannt werden konnten, sind unverzüglich nach Entdeckung uns gegen über schriftlich zu rügen. Bei berechtigten und rechtzeitig eingegangenen Mängelrügen sind wir verpflichtet, für diese Mängel, im Wege der Nachbesserung Gewähr zu leisten. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Die Ingebrauchnahme der Lieferung/Leistung gilt als Abnahme.

7. Subunternehmer
Wir sind berechtigt, uns zum Zwecke der Erfüllung unserer Liefer- und Leistungspflichten, uns Dritter nach unserem Ermessen und unserer Wahl zu bedienen.

8. Haftung und Versicherung
Für jegliche mittelbaren und unmittelbaren Schäden, die durch unsere Erfüllungsgehilfen dem Auftraggeber erwachsen, haften wir nur insoweit, als wir oder unsere Erfüllungsgehilfen diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Hinsichtlich eventueller Ersatzansprüche Dritter hat der Auftraggeber uns sowie unsere Gehilfen und Beauftragten freizustellen. Die dem Auftraggeber nur zur vorübergehenden Nutzung von uns überlassenen Gegenstände sind von diesem ab erfolgter Standübergabe bis zum Tag nach Messeende, 7 Uhr, im Rahmen einer Ausstellerversicherung zu versichern. Bei Auslandstransporten hat der Auftraggeber darüber hinaus die unter Zollverschluss einzulagernden Mietgegenstände gegen Beschädigung zu versichern. Für von uns transportierte Exponate und sonstige Gegenstände des Ausstellers haften wir nur bei einwandfreier von uns durchgeführter Verpackung und Sicherheit für den Transport. Vom Auftraggeber oder dessen Lieferanten verpackte Exponate nehmen wir ohne Haftung auf Versehrtheit und Diebstahl nach tatsächlichen Transportkosten und tatsächlichem Aufwand freibleibend mit. Für Mengen/Stückzahl kann nur bei Übergabe mit Lieferschein gegen Unterschrift eines Bevollmächtigten Verantwortung übernommen werden. Nach Messeschluss kann keinerlei Haftung für Gegenstände des Ausstellers übernommen werden. Diebstahlgefährdetes Gut ist auf Gefahr des Ausstellers unmittelbar nach Messeschluss zu entfernen.

9. Schutzrechte
Entwürfe, Planungen, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen bleiben mit allen Rechten unser Eigentum. Die Übertragung von Eigentums-und Nutzungsrechen sowie die Berechtigung zur Wiederverwendung, Nachbildung oder Vervielfältigung bedürfen unserer schriftlichen Genehmigung. Änderungen dürfen nur durch von uns beauftragte Personen vorgenommen werden. Wir sind berechtigt, Unterlagen der vorgenannten Art zu signieren und zu Webezwecken zu verwenden. Bei der Ausführung von Aufträgen nach vom Auftraggeber vorgegebenen Entwürfen oder Zeichnungsunterlagen übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass hierdurch Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Besteller verpflichtet sich zum Ersatz des Schadens sowie zur Freistellung von solchen Schadenersatzansprüchen, die aus einer etwaigen Verletzung fremder Schutzrechte resultieren.

10. Zahlungsbedingungen
Die vom Auftraggeber geschuldete Vergütung ist –insofern nicht anders schriftlich vereinbart- wie folgt zur Zahlung fällig: 40% bei Auftragserteilung, 40% bei Standübergabe und 20% mit der Schlussrechnung, jeweils 30 Tage nach Rechnungseingang, rein netto. Kommt der Auftraggeber mit der Teilzahlung in Verzug, sind wir berechtigt, die weitere Leistung zu verweigern.

11. Aufrechnung, Leistungsverweigerung
Die Aufrechnung sowie die Geltendmachung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts durch den Auftraggeber ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung zulässig.

12. Eigentumsvorbehalt
Sämtliche vertraglich geschuldeten Übereignungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber im normalen Geschäftsverkehr. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung tritt der Käufer schon jetzt in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungsendbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt, werden wir die Forderung nicht einziehen.

13. Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Der Auftragnehmer ist in diesen Fällen befugt, eine Bestimmung, die unwirksamen oder undurchführbaren Regelungen möglichst nahe kommt, nach billigem Ermessen zu treffen. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen solle, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz der conex GmbH. Für alle Streitigkeiten ist das Landgericht Stuttgart zuständig. Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Sitz der conex GmbH bestimmt. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

conex GmbH, Stand: Mai 2011

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